Salvatorische Klausel:

 

Wir versuchen unsere Geschäftsbedingungen immer konform zu halten mit den tw. sich rasch ändernden gesetzlichen Regelungen.

 

Sollte eine der Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtens sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall sind diese Bedingungen vielmehr seinem Sinne  zur Durchführung gemäß aktuell gesetzlicher Regelungen zu bringen.

 


GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Verkauf:

 

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für beide Teile als rechts­verbindlich vereinbarter Vertragsinhalt. Ihre Übergabe oder Bekanntgabe und deren widerspruchslose Annahme gelten als Anerkennung. Bei laufenden Geschäftsbe­ziehungen bedarf es nur der einmaligen Bekanntgabe oder Übergabe.

 2. Der Makler verpflichtet sich, den ihm erteilten Auftrag auf Vermittlung oder Nachweis eines geeigneten Objektes ordnungs­gemäß und fachkundig zu bearbeiten. Er ist berechtigt, den Nachweis zur Gelegenheit eines Vertragsab­schlusses zu erbrin­gen oder einen solchen zu vermitteln. Beim Nachweis bedarf es nicht der Mitwirkung des Mak­lers bei den Vertragsverhand­lungen oder dem Abschluss des Vertrages selbst. Der Makler verpflichtet sich jedoch, auf Wunsch des Interessenten bei den Verhandlungen, den Vorbereitungen und dem Vertragsab­schluß mitzuwir­ken.

Bezüglich dieser Nachweisanforderung aufgrund oben genannter Anfrage und vorstehendem Hinweis erteilen Sie mir den Auf­trag, Ihnen das beschriebene Objekt nachzuweisen; im Erfolgsfall resultiert hieraus der Provisionsan­spruch.

 3. Die dem Makler obliegende Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber dem Auftraggeber richtet sich nach den ge­setzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der auf den einzelnen Fachgebieten anerkannten Geschäftsge­bräuche für Makler. Zur Sorgfaltspflicht gehört auch den Umständen nach ausreichende Aufklärung und fachliche Beratung. Der Makler verpflichtet sich insbesondere alle ihm bekannten, für die Entscheidung des Auftraggebers wesentlichen Umstände, diesem wahrheitsge­mäß mitzuteilen, auch wenn diese ihm selbst im Verlauf seiner Ver­mittlungstätigkeit bekannt werden.

Sämtliche Angaben sind freibleibend und nach bestem Wissen bzw. nach Angaben des Eigentümers. Zwischenver­kauf und Irrtum vorbehal­ten.

 4. Dem Makler ist es gestattet, auch für den anderen Teil (verkäuferseitig) gebührenpflichtig tätig zu werden. Er muss dabei als ehrlicher Makler zwischen den Parteien vermitteln. In der Tatsache, dass er von beiden Teilen anteilig Gebühren erhält, liegt keine Verletzung dieses Grundsat­zes.

 5. Die Tätigkeit des Maklers braucht weder die alleinige noch die hauptsächliche Ursache für den Vertrag­sabschluß zu sein. Es genügt, wenn er dazu beigetragen hat. Weicht der zustandesgekommene Vertrag in recht­licher oder tatsächlicher Weise von dem zunächst beabsich­tigten ab (z.B. Miete statt Kauf, usw.), so verpflichtet sich der Auftraggeber, auch hierfür die ent­sprechende Provision zu zahlen. Insoweit gilt der Maklervertrag als von Anfang an stillschweigend vereinbart und die Einrede mangelnden ursächlichen Zusammenhang als ausdrücklich ausgeschlossen.

 6. Ist dem Interessenten eine vom Makler nachgewiesene Abschlussmöglichkeit bereits bekannt, so hat er diesen Umstand dem Makler unver­züglich per Einschreiben mitzuteilen und ausreichend nachzuweisen. Unterlässt oder versäumt er diese Ver­pflichtung, so soll der Nachweis des Maklers als ursprünglich gelten. (Bedeutet: Verzicht des Auftraggebers auf die Einrede mangelnden ursächlichen Zusammen­hanges.)

 7. Von einem Vertragsabschluß über ein nachgewiesenes Objekt ist dem Makler unverzüglich Mitteilung zu ma­chen. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber auf Anforderung des Makler, diesem schriftlich ausreichende Aus­kunft über einen eventuel­len Vertragsabschluß einschließ­lich des Inhaltes des Vertrages zu erteilen. Zu dieser Aus­kunftserteilung ist der Auftraggeber auch dann verpflichtet, wenn der Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag erst nach Ab­lauf des Maklerauftrages abgeschlossen wurde.

 8. Der Makler haftet weder als Nachweismakler noch als Vermittler für die Einhaltung des nachgewiesenen oder vermittelten Vertragskontra­henten. Die Nichterfüllung des nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrages, Gel­tendmachung einer zwi­schen den Parteien im Vertrag vereinbarten Rücktrittsmöglichkeit, eine durch Wandlung erfolgte Wiederaufhebung des Ver­trages oder eine nach Vertragsabschluß Minde­rung des Verkaufspreises berüh­ren den Gebührenanspruch nicht.

 9. Es gilt als vereinbart, dass der Makler vom Auftraggeber (Käufer) die Gesamtprovision (Verkäufer- und Käuferge­bühr) erhält, wenn der Auf­traggeber ein nachgewiesenes Objekt statt im Wege freier Vertragsvereinbarung durch Zwangsversteigerung oder mittels Enteignung erwirbt, wenn von einem vertraglichen oder gesetzlichen Vorkaufs­recht oder einer Option Gebrauch gemacht wird.

 10. Der Makler hat Anspruch auf Provision wenn und sobald infolge seines Nachweises oder seiner Vermittlung ein rechtsgül­tiger Vertrag zustande gekommen ist, auch wenn der Vertragsabschluß erst nach Ablauf des Makler­vertrages erfolgt. Mitur­sächlichkeit der Maklertätigkeit genügt. Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich. Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschafts- bzw. Geschäftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zu­sammenhängenden Nebenabreden zugrunde gelegt.

11. Vereinbarungen, die von vorstehenden Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Bestäti­gung. Sollten Teile dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

12. Als Gerichtsstand gilt der Sitz des Maklers (München) als vereinbart.

 13. Im Erfolgsfall entsteht für Gabriele Beck Immobilien gegenüber dem Käufer bei notarieller Verbriefung der in der jeweiligen Anzeige ausgewiesene Provisionsanspruch.

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